Existenzgründungszuschuss

Der Existenzgründungszuschuss

Für einen Existenzgründer kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob er einen Existenzgründungszuschuss erhält oder nicht. Gerade in der Anfangszeit, wo die Struktur des Betriebes und die Stammkundschaft zunächst erst aufgebaut werden müssen und die finanziellen Mittel ohnehin oftmals eingeschränkt sind.

Bis vor einigen Jahren war es noch so, dass man einen Anspruch auf den Zuschuss hatte, wenn man die notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatte. Inzwischen ist es jedoch so, dass man keinen Rechtsanspruch mehr hat auf einen Existenzgründungszuschuss. Die Genehmigung ist nunmehr eine „Ermessensentscheidung“ der Bundesagentur für Arbeit. Die Intention des Arbeitsamtes ist es, dass Sie durch den Gang in die Selbständigkeit Ihre Arbeitslosigkeit beenden und somit aus den Listen des Amtes raus fallen. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich gut vorbereiten, damit Ihrem Antrag stattgegeben wird und das Arbeitsamt Ihre Geschäftsidee als tragfähig einstuft.

Es ist deshalb unerlässlich, dass Sie sich auf das Beratungsgespräch beim Arbeitsamt gründlich vorbereiten und auch gut ausgearbeitete fehlerfreie Unterlagen wie den Businessplan vorlegen können (siehe hierzu auch meine Erläuterung: Schritt-für-Schritt in die Selbständigkeit). Hier empfiehlt es sich, dass Sie sich die Hilfe von einem Gründungsberater holen, damit Sie sich nicht durch unbedachte Fehler die Chance auf den Gründungszuschuss verspielen.

Außerdem kann es Sinn machen, den Antrag eher in der ersten Jahreshälfte zu stellen, denn sind die Gelder erst einmal verbraucht, wird bei den folgenden Antragstellern ein Zuschuss schneller abgelehnt.

Was sind die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss?

  • Sie müssen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
  • Es muss mindestens noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen bestehen
  • Sie müssen nachweisen, dass Ihr Gründungsvorhaben tragfähig ist, Sie also dauerhaft Ihre Existenz mit der selbständigen Tätigkeit sichern können.
  • Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse haben zur Betriebsgründung
  • Der Zuschuß wird maximal bis zum Erreichen der Regelaltersrente gezahlt
  • Sie dürfen in den letzten 24 Monaten vor dem Antrag keinen Gründungszuschuss erhalten haben

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis standen und somit in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Das setzt auch voraus, dass Sie mindestens einen Tag arbeitslos sind. Ein nahtloser Übergang aus einer Beschäftigung in die Selbständigkeit ist demnach nicht möglich, da das Arbeitsamt kein Interesse daran hat, eine Betriebsgründung zu fördern, wenn gar keine Arbeitslosigkeit droht.

Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld muss noch mindestens 150 Tage bestehen. Sie müssen den Antrag also rechtzeitig stellen, wenn Sie sich während der Arbeitslosigkeit dazu entschlossen haben, sich selbständig zu machen.

Die Tragfähigkeit des Unternehmens wird durch eine fachkundige Stellungnahme bestätigt. Das bedeutet für Sie, dass Sie einer fachkundigen Stelle Ihre Planungsunterlagen vorlegen und diese dann die Tragfähigkeit offiziell schriftlich bestätigen muss. Eine fachkundige Stelle kann z.B. eine IHK, Handwerkskammer, Bank oder ein privater Dienstleister wie ein Steuerberater oder Unternehmensberater sein. Vorgelegt werden dazu der komplette Businessplan mit der Beschreibung der Geschäftsidee, den Finanzierungsplan, ein Lebenslauf des Unternehmers etc.).  Im besten Fall geben Sie die Grundlagen der Geschäftsidee vor und die Ausarbeitung der Unterlagen erfolgt dann in Zusammenarbeit mit Ihrem Gründungsberater. Der Businessplan sollte dann widerspiegeln, dass die Betriebsgründung tragfähig ist, also genug erwirtschaftet wird, um auf Dauer den Lebensunterhalt zu bestreiten ohne auf finanzielle Hilfen angewiesen zu sein. Natürlich darf der Businessplan aber auch Anlaufverluste zeigen, weil das eine Betriebsgründung oftmals mit sich bringt.

Eine Tätigkeit ist in den meisten Fällen wohl nur dann tragfähig, wenn es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Deshalb werden auch nur selbständige Tätigkeiten im Haupterwerb gefördert. Sollten Sie zuvor bereits im Nebenerwerb tätig gewesen sein und wollen dann in der Arbeitslosigkeit diese Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit ausweiten, so ist dieses möglich, sofern zuvor mit der nebenberuflichen Tätigkeit der Lebensunterhalt noch nicht gesichert werden konnte. Sprechen Sie in diesem Fall Ihre(n) Sachbearbeiter(in) bei der Arbeitsagentur an.

Ein Nachweis, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse haben zur Betriebsgründung kann von Amt zu Amt unterschiedlich ausfallen. Einige Ämter z.B. verpflichten Sie zur Teilnahme an sogenannten Gründerseminaren, damit das kaufmännische Grundwissen vermittelt wird.

Wie hoch ist der Zuschuss bei Genehmigung?

Die Zahlung des Gründungszuschusses ist in zwei Zeiträume aufgeteilt und wird für maximal fünfzehn Monate gezahlt.

Innerhalb der ersten sechs Monate erhalten Sie den Betrag, den Sie als ALG 1 erhalten hätten zuzüglich 300,00 Euro. Der Betrag in Höhe von 300,00 Euro dient der sozialen Absicherung, also beispielsweise zur Finanzierung Ihrer Krankenversicherung.

Für die weiterem neun Monate können Sie dann einen Folgeantrag stellen und Sie würden dann nur noch die Pauschale in Höhe von 300,00 Euro gezahlt bekommen. Diese Nachförderung ist ebenfalls eine Ermessensentscheidung des Arbeitsamtes. In dem Folgeantrag wird erläutert, was bereits in den vergangenen Monaten erreicht wurde (Beispiele: Kundenakquise, bestimmte Werbemaßnahmen, bereits abgewickelte Aufträge etc.), um darzulegen, dass der Betrieb bereits gut angelaufen ist.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Sofern Sie aber freiwillig krankenversichert sind, fließt der Zuschuss voll ein als Einkommen zur Berechnung des Beitrages.

Weiterführende Informationen können Sie sich auf den Seiten des Arbeitsamtes sowie in einem Beratungsgespräch einholen. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.