Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Fragestellungen zur Kleinunternehmerregelung

Soll ich die Sonderregelung in Anspruch nehmen?

Viele Neugründer stehen vor der Frage und Entscheidung, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen sollen oder nicht. Die Kenntnisse dazu sind meistens eher vage (Ich hab gehört da gibt es auch was mit einer Grenze von…..).

Die Antwort darauf ist wie so oft „Es kommt drauf an!“

Zunächst einmal muss man sich ansehen, was es überhaupt auf sich hat mit dieser Kleinunternehmerregelung.

Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Kleinunternehmer-Regelung und der Art des Gewerbes (Nebengewerbe oder Hauptgewerbe)?

Grundsätzlich sei gesagt, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob ich nun ein Gewerbe im Nebenerwerb oder im Haupterwerb anmelde bei der Stadt / Gemeinde. In anderen Bereichen kann es sehr wohl ein wichtiges Kriterium sein (z.B. Thema Krankenversicherung).

Die Regelung betrifft aber nichtsdestotrotz eher denjenigen, der ein Gewerbe im Nebenerwerb betreibt, da die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung mit 17.500 Euro Jahresumsatz derart niedrig bemessen ist, dass dieses Thema eher relevant ist für Tätigkeiten im Nebenerwerb. Ein Monatsumsatz von runtergerechnet 1.458,34 Euro reicht sicherlich im Haupterwerb dauerhaft nicht aus, um die Existenz zu sichern.

Mit der Gewerbeanmeldung hat man den offiziellen Status des Unternehmers. Als Unternehmer hat man auch Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Abgabe der jährlichen Steuererklärungen in elektronischer Form. Hierzu zählen die Einkommensteuererklärung (mit Anlage EÜR bei Gewinnermittlern oder mit E-Bilanz bei Bilanzierern), eine Umsatzsteuerjahreserklärung sowie eine Gewerbesteuererklärung, sofern eine Gewerbesteuerpflicht besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen 500 Euro Umsatz erwirtschaftet im Jahr oder 5.000.000 Euro; die Steuererklärungen sind Pflicht. Insbesondere bei kleinen Nebenerwerben sollte man deshalb die Gründung gut kalkulieren, da diese Pflichten auch entsprechende Kosten verursachen, die nicht zu vernachlässigen sind.

Beispiel: Der Steuerberater bemisst sein Honorar für die Steuererklärungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Da jeder Tätigkeit ein Mindestgegenstandswert zugrunde liegt, kommt auch bei kleinen Nebentätigkeiten mit vielleicht nur einem Jahresumsatz von 500 Euro ein nicht zu vernachlässigendes Honorar heraus (etwa 200 EUR Mindesthonorar netto ist dabei die absolute Untergrenze für die genannten Tätigkeiten mit Einkünften unter 8.000 Euro im Jahr). Oftmals lohnt sich deshalb ein kleines Nebengewerbe nicht (Beispiel: gelegentliche gewerbliche ebay-Verkäufe) –> siehe auch Lohnt sich ein Gewerbe?

Wie beantrage ich die Kleinunternehmerregelung?

Mit der Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt. Dieses wird sich dann schriftlich bei Ihnen melden und Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusenden.

In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird auch abgefragt, ob man nun die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Je nachdem, wo man hier sein Kreuz setzt, entscheidet man sich also für oder gegen die Sonderregelung.

Nachdem der Betriebseröffnungsfragebogen des Finanzamtes ausgefüllt zurück gesendet wurde, erhält man vom Finanzamt eine neue Steuernummer, wenn man zuvor noch nicht selbständig war.

In dem Fragebogen werden neben den persönlichen Daten auch weitere entscheidende Abfragen gemacht zu den voraussichtlichen Gewinnen / Verlusten und zum voraussichtlichen Umsatz. Hier ist Vorsicht geboten beim Ausfüllen, weil hierauf basierend ggf. Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden. Man sollte deshalb weder zu euphorisch sein mit den geschätzten Werten (von Anfang an sehr hohe Vorauszahlungen können ein sehr großes Loch in die ohnehin bei Gründung belastete Kasse reißen). Aber man sollte auch nicht zu geringe Werte einplanen. Diese können ebenfalls später zum Problem werden, wenn keinerlei Vorauszahlungen geleistet wurden und keinerlei Rücklagen für Steuerzahlungen eingeplant wurden.

Welche Vorteile bringt mir die Sonderregelung?

Die Sonderregelung besteht darin, dass bei Wahl der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Der Kleinunternehmer darf deshalb in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss auch auf die Inanspruchnahme der Sonderregelung auf seiner Rechnung hinweisen (Beispielsatz: „Gemäß § 19 UStG wird als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhoben.“) Grundsätzliche Hinweise und Pflichtangaben einer Rechnung finden Sie hier.

Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich also ausschließlich auf die Umsatzsteuer. Dieses ist nicht zu verwechseln mit der Einkommensteuer. Der Gewinn oder Verlust, der sich aus der Gewinnermittlung ergibt, muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Oftmals kommt es hier zu Verwechselungen oder Durcheinanderwerfen der Steuerarten und der Steuerpflichtige unterliegt dem Irrglauben, dass ein Betrag bis zu 17.500 Euro gar nicht versteuert werden muss. DEM IST NICHT SO!

Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung bringt letztendlich den Vorteil, dass der Verwaltungsaufwand und demzufolge auch die Kosten geringer sind. Als Kleinunternehmer muss ich keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen (Existenzgründer müssen die ersten zwei Jahre zwingend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen). Es genügt hier, seine Einnahmen- und Ausgabenbelege zu sammeln und jährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung seine Gewinnermittlung aus diesen Belegen zu erstellen, so dass der Überschuss oder Verlust in die Steuererklärung einfließen kann. Eine monatliche Buchhaltung ist nicht zwingend erforderlich.

Gibt es auch Nachteile, die zu bedenken sind?

Die Kleinunternehmerregelung kann auch Nachteile mit sich bringen. Wenn die Umsatzsteuer nicht erhoben wird, kann man analog auch keine Vorsteuer aus den angefallenen Kosten beim Finanzamt geltend machen. Dieses ist natürlich nachteilig bei Gründern mit hohen Investitionskosten. Fallen im Rahmen der Gründung hohe Gründungskosten an, z.B. für die Anschaffung von Maschinen, sollte man eher auf die Kleinunternehmerregelung verzichten bzw. genau abwägen. Hierfür bietet sich auch ein Beratungsgespräch beim Steuerberater an. Entscheidet sich der Unternehmer gegen die Kleinunternehmer-Regelung und optiert zur Umsatzsteuer, so ist er an diese Entscheidung mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.

Was genau sind die Voraussetzungen?

Die wichtigste Voraussetzung zur Nutzung dieser Sonderregelung ist die Umsatzgrenze von 17.500 Euro. Der Unternehmer darf maximal einen Umsatz von 17.500 Euro im vorangegangenen Jahr haben und maximal 50.000 Euro voraussichtlichen Umsatz im laufenden Kalenderjahr. Es gilt zu beachten, dass die Grenze von 17.500 Euro ein Jahreswert darstellt und bei Gründung innerhalb eines Jahres entsprechend nur zeitanteilig gilt.

Erfolgt die Gründung also zum Beispiel zum 01.04. eines Jahres, so darf der Umsatz dieses Gründungsjahres einen Wert von 13.125 Euro nicht übersteigen (9/12 von 17.500 Euro).

Was passiert bei Überschreiten der Grenzen?

Wird der Umsatz von 17.500 Euro überschritten, kann man ab dem Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Es sollte also bereits im laufenden Jahr eine Überwachung der Umsätze stattfinden. Bemerkt man erst beim Erstellen der Gewinnermittlung (Monate später), dass die Vorjahresgrenze überschritten wurde, wird es unangenehm.

Denn dann wird man automatisch ohne explizite Aufforderung durch das Finanzamt ab Januar des Folgejahres umsatzsteuerpflichtig und muss alle Rechnungen, die bis dahin angefallen sind korrigieren. Oftmals bedeutet dass aber, dass man die Rechnungen nicht mehr korrigieren kann, da die Kunden (bei Privatpersonen) nicht bereit sind, nachträglich zusätzlich 19% Umsatzsteuer auf die erbrachte Lieferung oder Dienstleistung zu zahlen. Bei Privatpersonen würde das eine nachträgliche Preiserhöhung in Höhe der Umsatzsteuer bedeuten (in der Regel 19%), da diese keine Möglichkeiten haben wieder Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen. Als Endergebnis bleibt der Unternehmer dann im schlechtesten Fall auf der Umsatzsteuer sitzen und muss die in den Umsätzen enthaltene Umsatzsteuer aus eigener Tasche an das Finanzamt abführen.

Wie Sie sehen, sollte man sich genau überlegen, ob die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung für einen persönlich Sinn macht oder nicht. Weiterführende Informationen erteilt Ihnen Ihr(e) Steuerberater(in) gerne in einem Beratungsgespräch.