Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Steuerklassenwahl

Immer wieder treten Fragen auf zur Steuerklassenwahl bei verheirateten Ehepaaren, wenn beide Ehepartner zusammenveranlagt werden und beide Arbeitslohn beziehen.

Die Eheleute können grundsätzlich zwischen den folgenden Steuerklassenkombinationen wählen:

Ehemann / Ehefrau (analog Lebenspartner)

IV / IV (ggf. mit Faktor)

III / V

V / III

Steuerklassenkombination IV / IV

Die Steuerklassenkombination IV / IV ist grundsätzlich problemlos, da es hier in der Regel nicht zu böseren Überraschungen kommt in Form von hohen Steuernachzahlungen im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Diese Steuerklassenkombination ist allerdings nicht immer die beste Variante, da oftmals einer der Ehegatten wesentlich mehr verdient als der andere Ehepartner. Bei der Kombination IV / IV bekommt der besser verdienende Partner deshalb deutlich weniger Lohn ausbezahlt, als wenn er beispielsweise die Steuerklasse III wählt.

Steuerklassenkombination III / V

Aus diesem Grund entscheiden sich viele Ehepartner für die Steuerklassenkombination III / V. Der höher verdienende Ehepartner ist mit der Steuerklasse III wesentlich besser gestellt. Der Ehepartner mit der Steuerklasse V hat zwar verhältnismäßig hohe Steuerabzüge, aber im Gesamtergebnis haben beide insgesamt so den höchsten Nettolohn während des laufenden Jahres. Das Problem ist dann jedoch, dass häufig im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung höhere Nachzahlungen auf die Eheleute zukommen.

Das liegt daran, dass der Steuerabzug bei der Steuerklassenkombination III / V so gewählt ist, dass der höher verdienende Ehepartner rund 60 % der Einkünfte erzielt und der andere rund 40%.  Beträgt der tatsächliche Arbeitslohn dann in Steuerklasse V mehr (weniger) als 40 % des gemeinsamen Lohnes, wird während des Jahres zu viel (zu wenig) Lohnsteuer erhoben. Wenn das tatsächliche Verhältnis der Lohnanteile also dem Verhältnis von 60 : 40 abweicht, kommen entsprechende Steuer(nach)forderungen auf Sie zu.

Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor

Um dieses zu umgehen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, als Steuerklassenkombination die IV / IV mit Faktor zu wählen. Dabei wird bereits das Verhältnis des jeweiligen Lohnanteiles zum Gesamteinkommen mit einem Faktor berücksichtigt. Dieser Faktor wird dann auf der Steuerkarte eingetragen bzw. bei den elektronisch gespeicherten Daten des Arbeitnehmers berücksichtigt. Der Nachteil an dieser Methode ist, dass hierfür ein separater Antrag in Form eines Antrages auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt werden muss.

Sowohl bei der Wahl der Steuerklassenkombination III / V als auch bei IV / IV mit Faktor ist eine Steuererklärung Pflicht, wenn beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben (sog. Pflichtveranlagung).

Außerdem gibt es zu bedenken, dass die Wahl der Steuerklasse auch auf andere Bereiche Auswirkungen haben kann. Ein Beispiel ist hier die Auswirkung auf die Berechnung von Elterngeld.

Ich kann Ihnen gerne behilflich sein bei der Steuerklassenwahl und auch entsprechende Berechnungen für Sie vornehmen. Sprechen Sie mich gerne an.

Wenn Sie Ihre Steuerklassen ändern lassen möchten, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der Finanzverwaltung stellen. Ein Antragsformular finden Sie hier unter der Rubrik Bürger – Steuern – Lohnsteuer – Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten.

Als weiterführende Hilfe möchte ich Ihnen noch folgende Hilfsmittel nahelegen, mit denen Sie sich selber vorab informieren können:

Kostenloser Brutto-Netto-Rechner zur Berechnung des Nettolohnes bei unterschiedlichen Steuerklassen

Kostenlose Splittingtabelle mit Rechner

Bundesfinanzministerium: Merk­blatt zur Steu­er­klas­sen­wahl für das Jahr 2023 bei Ehe­gat­ten oder Le­ben­s­part­nern, die bei­de Ar­beit­neh­mer sind