Neuregelung der Steuererklärungsfristen sowie des Verspätungszuschlages
ab dem Veranlagungszeitraum 2018
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 wurden auch die Steuererklärungspflichten geändert. Erstmalige Anwendung findet die neue Abgabefristenregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2018.
Steuerpflichtige, die Ihre Steuererklärung selber erstellen, müssen diese bisher bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Diese Frist wird auf sieben Monate verlängert, so dass dann der 31. Juli des Folgejahres der neue Abgabetermin ist.
Steuerpflichtige, die bisher die steuerliche Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch genommen haben, müssen Ihre Steuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres abgeben. Dieser Personenkreis hat ab dem Veranlagungsjahr 2018 Zeit bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres.
Hintergrund der Änderung ist, dass einerseits die Erstellung der Steuererklärungen und Veranlagungsarbeiten zwar grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein sollten. Andererseits jedoch kann faktisch in vielen Fällen erst ab März des Folgejahres mit den Arbeiten begonnen werden, da erforderliche Bescheinigungen von Arbeitgebern, Ämtern und Versicherungen noch bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch bereit gestellt werden können und diese dann erst ab März zur Verfügung stehen.
Nach wie vor ist es dann aber möglich, dass die Finanzbehörden Steuererklärungen bevorzugt anfordern zu einem bestimmten Termin (sog. Vorweganforderung). Eine Vorweganforderung erfolgt in manchen Fällen von den Finanzämtern, um z.B. den kontinuierlichen Eingang von Steuererklärungen zu gewährleisten. Die Vorweganforderung muss allerdings mit einer viermonatigen Frist erfolgen. Außerdem dürfen die Steuererklärungen frühestens zum 31. Juli des Folgejahres angefordert werden. In diesen Fällen ist der genannte Abgabetermin verbindlich.
Verspätungszuschläge drohen bei verspäteter Abgabe
Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 neu geregelt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist nach wie vor eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters im Finanzamt. Ausschlaggebend ist zukünftig aber nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermines. Ein Verspätungszuschlag droht dann selbst bei einer Steuerfestsetzung von 0,00 Euro oder bei einer Steuererstattung. Der gesetzlich festgelegte Verspätungszuschlag beträgt dann:
- 0,25% der festgesetzten Steuer (vermindert um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge)
- mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung
Wenn man bedenkt, dass z.B. bei Gewerbetreibenden oftmals mehrere Steuererklärungen abzugeben sind (Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung), kann dann schon eine ordentliche Summe zusammen kommen bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärungen.
Bedenken Sie deshalb, rechtzeitig mit der Erstellung der Steuererklärungen zu beginnen bzw. die Unterlagen frühzeitig an den steuerlichen Berater weiterzugeben zur weiteren Bearbeitung, damit Verspätungszuschläge vermieden werden können.